Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstalter

Allgemeine Vertragsbedingungen für den Einsatz von Cashless-Geräten einschließlich der Einräumung einer zugehörigen temporären Software-Lizenz der Purplex GmbH  – im weiteren auch „Anbieter“ genannt.

Der Vertragspartner im weiteren auch „Veranstalter“ genannt.

  1. Vertragsschluss / Angebote
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und können von uns bis zur rechtsverbindlichen Annahme jederzeit; auch telefonisch oder per e-mail, widerrufen werden.
    2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und Veranstalter ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Einsatzdauer
    Die Einsatzdauer beträgt  – soweit nichts anderes  abweichend vereinbart – 1 Tag (Veranstaltungstag). Danach sind die Geräte unverzüglich an den Anbieter zurückzugeben.
  3. Übergabe / Versand / Einweisung
    1. Übergabe Geräte /  Software
      Die Übergabe der Geräte sowie die Freischaltung der Software erfolgt zu den im Vertrag geregelten Terminen.
    2. Versand
      Soweit die Parteien einen Versand der Geräte vereinbart haben, erfolgt die Versendung/Anlieferung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters.
    3. Einweisung
      Der Anbieter ist bereit, den Veranstalter, seine Angestellten und weiteren Nutzer vor Ort in den Gebrauch der Geräte einzuweisen. Diese Einweisung findet pro Event einmalig statt.
  4. Rückgabe
    1. Die Rückgabe der Endgeräte erfolgt gemäß den Regelungen des Vertrages. Soweit eine solche Regelung nicht getroffen wurde, erfolgt die Rückgabe am Geschäftssitz des Anbieters.
    2. Soweit eine Rückgabe durch Verendung erfolgt, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Veranstalters.
    3. Soweit Geräte verlorengegangen oder technisch und/oder ästhetisch beschädigt sind, ist der Veranstalter verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen (Kassengerät 145€, Einlassmanagementscanner 425€, Bondrucker 45€).
  5. Preise
    1. Gemeinsame Bestimmungen
      Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Gerätenutzung
      Die jeweilige Gerätenutzung ergibt sich aus dem Vertrag.
    3. Preis Software-Lizenz
      Lässt sich der Geräteumsatz nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand ermitteln, z.B. durch Verlust oder Zerstörung von Erfassungs- oder Verarbeitungsgeräten, so wird der provisionspflichtige Umsatz für die Zeit der Nicht-Erfassung durch einen Vergleich mit dem Durchschnitt von 3 annähernd vergleichbaren erfassten Einnahmequellen ermittelt.
      Beide Seiten können verlangen, dass ein technisch aufwendiger Versuch, die verlorenen Daten auszulesen oder sonstwie aufzuspüren, unternommen wird. Der Zusatzaufwand wird von der Seite getragen, die ihn wünscht.
  6. Zahlung
    1. Geräteeinrichtung/ Softwarelizenz
      Die Zahlung sowohl der fixen Geräteeinrichtung als auch der umsatzabhängigen Softwarelizenz erfolgt binnen 1 Woche nach dem Event. Der Anbieter ist verpflichtet, eine steuerlich ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen. Sollte sich die Abrechnung schwieriger gestalten als erwartet, ist der Anbieter berechtigt, hinsichtlich der unstreitigen Umsätze eine Zwischenrechnung zu stellen.
    2. Verzug
      Die Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Rechnungsstellung zahlbar. Danach gerät der Veranstalter ohne weitere Mahnung in Verzug.
  7. Kaution / Versicherung
    Die Stellung einer Kaution und/oder der Abschluss einer für den Anbieter kostenpflichtigen Versicherung regelt der Vertrag.
  8. Pflichten des Veranstalters
    1. Der Veranstalter haftet sowohl während der Dauer als auch im Falle einer Einsatzüberschreitung für jeden von ihm, bzw. seiner Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schaden am Gegenstand und/oder den gleichermaßen zu vertretenden Verlust des Gegenstandes. Des weiteren haftet der Veranstalter für eventuelle Folgekosten des Anbieters, wobei dem Veranstalter der Nachweis offen bleibt, dass dem Anbieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden sei.
    2. Als Schaden gilt nicht nur ein technischer Schaden, sondern auch ein optischer/ästhetischer Schaden (z.B. Verschmutzung, Bemalung, etc.), der die Weiterbenutzung erheblich erschwert.
    3. Der Veranstalter darf Dritten nur ein Nutzungsrecht an den Gegenständen einräumen, wenn es sich um Mit-Nutzer des vertragsgegenständlichen Events handelt und sichergestellt ist, dass die Sorgfalts- und Rückgabepflichten aus dem Basisvertrag eingehalten werden.
  9. Pflichten / Haftung  des Anbieters
    1. Offensichtliche Mängel, insbesondere solche, die aus der Untersuchungspflicht gem. Ziff. 3.1. sichtbar werden, sind unverzüglich dem Anbieter anzuzeigen. Danach, insbesondere nach Ingebrauchnahme durch den Veranstalter, stehen keine Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche zu.
    2. Die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mängel der Endgeräte, Vertragsverletzung, ist, soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Ziffern 9.3. bis 9.5. eingeschränkt.
    3. Der Anbieter haftet nicht in allen Fällen, in denen eine Störung des Systems durch äußere Einflüsse erfolgt, z.B. durch eine Störung der Stromversorgung, oder durch Hacker.
    4. Der Anbieter haftet weiter nicht bei Fahrlässigkeit seiner Organe und Erfüllungsgehilfen, wenn es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
    5. Die Einschränkungen gem. Ziff. 9.4. gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen Verletzung  des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  10. Rechte des Anbieters
    Der Anbieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, die Gegenstände (Endgeräte sowie Erfassungsgeräte)  zu besichtigen und zur Prüfung  – auch mit spezifischen Gerätschaften – zu begutachten.
  11. Schlussbestimmungen
    1. Gerichtsstand / Rechtswahl
      Auf diesen Vertrag und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
      Gerichtsstand ist, soweit der Veranstalter Kaufmann ist, der Sitz des Anbieters.
    2. Auffüllung
      Soweit der Vertrag oder diese AGB Lücken enthalten, gelten zur Auffüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zwecken dieses Vertrages und seiner AGB  vereinbart hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten.
    3. Datenschutz
      Der Veranstalter nimmt davon Kenntnis, dass der Anbieter nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz  Daten zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und verarbeiten wird.

Berlin, 01.01.2019